|
Satzung der Karnevalsgesellschaft Rot-Schwarz-Endenich e.V.
§ 1
Der Verein trägt de Namen: Karnevalsgesellschaft Rot-Schwarz-Endenich e.V. 2002 und hat seinen Sitz in Bonn-Endenich. Der Verein ist am 16.02.2002 gegründet und soll nun mehr in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen werden. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.Januar bis 31.Dezember.
§ 2
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck der Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauch. Der Vereinszweck wird auch mit der an und der Durchführung von Karnevalszügen im Interesse der Öffentlichkeit gefördert. Erklärtes Ziel ist es, bei Förderung und Unterstützung der Heimatpflege im regionalen Bereich beizutragen, sowie im Interesse eine ständige Kontaktpflege zu andern karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen herbeizuführen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes €žSteuerbegünstigte Zweckeck der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgabe, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 3
Der Verein hat aktive, inaktive und Ehrenmitglieder. Vollmitglied kann jeder sein, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und die Gewähr bietet, diese Satzung zu achten. Kinder werden durch Antrag der Eltern Mitglied. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf den schriftlichen Antrag an den Vorstand oder Mitglieder. Personen, die sich in besonderem maße um die belange des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung bzw. Ausschluss durch Tod. Die Session ist der Zeitraum vom 11.11. eines jeden Jahres, bis einschließlich Aschermittwoch des Folgejahres. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Sie erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und muss mindestens vier Wochen vor ende des Quartals eingehen. Verspätet eingehende Kündigungen gelten als Kündigung zum darauf folgenden Quartalsende. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes (§7a-f) mit 2/3 Mehrheit. Ausschlussgrund ist, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 12 Monate im Verzug ist. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben Bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird jeweils ein Schiedsgericht aus drei Mitgliedern gebildet um den Streit zu schlichten. Für evt. Rechtsstreitigkeiten, welche die Gesellschaft betreffen, wird das BGB herangezogen; der Gerichtsstand ist Bonn.
§ 4
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung als Oberstes Organ und der Vorstand.
§ 5
Eine Ordentliche Mitgliederversammlung muss frühestens drei Wochen und spätestens acht Wochen nach einer jeden Session Einberufen werden. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf verlangen von mindestens 10% der Mitglieder, 50% des Vorstandes, des amtierenden Sitzungspräsidenten oder des 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie Satzungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche durch einfachen Brief einberufen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenprüfbericht entgegen und entscheidet über alle Belange innerhalb des Lebens des Vereins, insofern sie nicht innerhalb der laufenden Geschäfte vom Vorstand zu lösen sind. Aus den reihen der aktiven Mitglieder wird der Sitzungspräsident gewählt. Dem Sitzungspräsidenten, der jährlich neu gewählt werden kann, obliegt die Leitung der jährlichen Sitzungen und die Führung des Elferrates. Der Sitzungspräsident hat jeweils im Rahmen seiner Aufgaben Platz und Stimme im geschäftsführenden Vorstand. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Über die Prüfung zum Ende des Geschäftsjahres ist in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 6
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von Mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu Unterzeichnen ist. Das Protokoll der Jahreshauptversammlung wird jedem Vollmitglied zu Übergeben.
§ 7
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand besteht aus dem:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Geschäftsführer und Literaten
- Schriftführer und Pressewart
- 1. Schatzmeister
- 2. Schatzmeister
- Den beiden Beisitzern.
- Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören die unter a, c, und e aufgeführten Personen an, dies ist der Vorstand im Sinne des §26 BGB; je einer von ihnen ist zur Vertretung berechtigt. Dem Erweiterten Vorstand gehören die einzelnen Gruppenleiter an.
§ 8
Der 1. bzw. 2.Vorsitzende leitet die im Einvernehmen mit dem Vorstand vorbereitete Mitgliederversammlung sowie die Vorstandssitzung und beruft diese ein. Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden und dem amtierenden Sitzungspräsidenten gesellschaftlich repräsentiert.
§ 9
Der Verein unterhält Tanzcorps. Die Tanzcorps werden von mindestens zwei Leitern pro Gruppe geführt. Die Vereinsfarben Rot-Schwarz sind in die Uniform einzuarbeiten. Grundänderungen der Uniformen bedürfen einer Zustimmung von mindestens 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Vorstandsmitglieder, Gruppenleiter und Betreuer haben die Vereinsuniform bei Öffentlichen Veranstaltungen des Vereins zu tragen.
§ 10
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag kann viertel-, halb- oder ganzjährig entrichtet werden. Mit ende des Geschäftsjahres ist der gesamte Beitrag des abgelaufenen Geschäftsjahres fällig. Der Beitrag kann in besonderen Fällen auf Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise gestundet werden. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
§ 11
Das Vereinsvermögen darf nur für die Satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Im falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der Stiftung €žSterntaler e.V. Endenich zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung des Vereins. Sie müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung ihrem Inhalt nach bekannt gemacht werden.
§13
Der Verein erstrebt eine gute Zusammenarbeit mit Vereinen gleicher Zielstrebung. Der Verein delegiert in den Ortsausschuss- Endenich Mitglieder und arbeitet und arbeitet mit den darin zusammengeschlossenen Vereinen eng zusammen.
§ 14
Die Auflösung des Vereins ist nur mit Mehrheit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen, möglich. Andernfalls ist innerhalb von 14 Tagen neu einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist dann in jedem Fall Beschluss fähig. Die Mitgliederversammlung wählt denjenigen, der die Liquidation durchführt.
§ 15
Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister bzw. Ãnderung in Kraft
|